Arbeitshilfen
Arbeitshilfe zur Altlastenbearbeitung
Nachfolgend finden Sie eine Arbeitshilfe zur Altlastenbearbeitung. Nummerierte Punkte der Grafik sind mit weiteren Erläuterungen im Folgetext verlinkt. Dort wiederum führen Verlinkungen zu den entsprechenden Abschnitten der relevanten Gestze und Verordnungen, welche Sie bequem in einem zweiten Fenster daneben legen können.
Arbeitshilfe Altlastenbearbeitung Erläuterungen
Das BBodSchG findet Anwendung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nach § 3 Abs. 1 BBodSchG .
Neben der vorbeugenden Funktion ist es Zweck des Gesetzes, auf schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten beruhende Gefahren oder Störungen für Rechtsgüter des einzelnen oder der Allgemeinheit zu beseitigen.
1. Schritt
2. Schritt
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast sollen Untersuchungen durchgeführt werden:
1. Phase: Untersuchung
Die Untersuchungen sollen gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG geeignet sein.
Nach § 3 Abs. 3 BBodSchV soll eine Orientierende Untersuchung durchgeführt werden. Der Umfang der Orientierenden Untersuchung ergibt sich aus § 2 Nr. 3 BBodSchV und Anhang 1 Abs. 1.1 BBodSchV
Ziel:
Prüfung/Bewertung gemäߧ 4 BBodSchV besteht der Altlastverdacht fort ja/nein
3. Schritt
Untersuchungen i. S. § 9 Abs. 2 BBodSchG
2. Phase: Untersuchung
Es sollen gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden.
Nach § 3 Abs. 4, 5 BBodSchV soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
Der Umfang der Detailuntersuchung § 2 Nr. 4 BBodSchV und Anhang 1 Abs. 1.2 BBodSchV
Ziel:
- abschließende Gefährdungsabschätzung
Prüfung/Bewertung gemäß § 4 BBodSchV
Prüfungsschritte
- liegen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen i. S. § 2 Abs. 2 BBodSchG vor ? wenn ja 2.
- handelt es sich um schädliche Bodenveränderungen i. S. § 2 Abs. 3 BBodSchG ?
Hilfestellung
- ob eine schädliche Bodenveränderung i. S. § 2 Abs. 3 BBodSchG vorliegt, bestimmt sich danach, inwieweit durch Belastungen des Bodens seine Funktionen im Naturhaushalt oder seine Eignung als Standort für belastungsempfindliche Nutzungen beeinträchtigt sind.
- Zur Bewertung der von Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG ) oder altlastverdächtigen Flächen (§ 2 Abs. 6 BBodSchG) ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose i. S. Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV zu erstellen und abzuschätzen inwieweit die zu erwartende Schadstoffkonzentration am Ort der Beurteilung den Prüfwert überschreitet.
- Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen sind im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen
- inwieweit sind Maßnahmen, anhand von Maßnahmenwerten gemäߧ 2 Abs. 7 oder 8 BBodSchV erforderlich
Ergebnis Prüfung/Bewertung
Altlastverdacht ausgeräumt
Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
Bei Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen i. S.
§ 2 Abs. 3 BBodSchG oder Altlasten i. S.
§ 2 Abs. 5 BBodSchG ergeben sich gemäß
§ 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG Pflichten zur Gefahrenabwehr:
- Sofortmaßnahmen
- Sanierungsuntersuchung
- Behördliche Überwachung
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Arbeitshilfe übernehmen wir keine Gewähr.